Verpackungsverordnung
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Mit Inkrafttreten der 5. Verpackungsnovelle gehen tiefgreifende Änderungen zur bisherigen Rechtslage einher: Der Händler ist nicht mehr verpflichtet, privaten Endverbrauchern eine Möglichkeit einzuräumen, Verpackungen zurückzugeben und muss auf diese Rückgabemöglichkeit auch nicht mehr hinweisen. Der Händler muss Umverpackungen und Füllstoffe vielmehr bei einem Entsorger registrieren. § 6 Abs. 1 S.1 VerpackV n.F. lautet ab dem 01.01.2009:

“Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen.”

und § 6 Abs. 1 S. 3 VerpackV n.F. lautet ab dem 01.01.2009:

“Verkaufsverpackungen nach Satz 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Absatz 3 beteiligen.”

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